Ist ein Tier nicht lebensmittelliefernd, dürfen in der Behandlung auch bestimmte Arzneimittel eingesetzt werden, die für lebensmittelliefernde Tiere nicht zugelassen sind. Dadurch erweitert sich das therapeutische Spektrum und es können zusätzliche, medizinisch sinnvolle Behandlungsmöglichkeiten genutzt werden.
Mit meiner Unterschrift erkläre ich, dass mein Kaninchen nicht der Lebensmittelgewinnung dient und meinerseits auch nicht der Lebensmittelgewinnung zugeführt wird. Mir ist bekannt, dass eine Verwendung des Kaninchens zur Gewinnung von Lebensmitteln ein Vergehen gegen das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz darstellt und als Straftat geahndet werden kann.
(In Anlehnung an das Schreiben des BMG vom 17.02.1995 (GZ: 425-7210) zur Tierhalter-Erklärung bei Pferden.)
Im Falle der Veräußerung des Kaninchens verpflichte ich mich, den Erwerber auf diese Erklärung hinzuweisen, insbesondere auf den Tatbestand, dass das Kaninchen aus arzneimittel- und lebensmittelrechtlichen Gründen nicht der Lebensmittelgewinnung zugeführt werden kann.
Diese Erklärung gilt unbefristet.